Gendiagnostikgesetz GenDG
Am 24. April 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz GenDG) verabschiedet. Dieses tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Aktuelle Informationen zum GenDG finden Sie unter:
§ 8 GenDG Einwilligung
Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf nur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetische Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person eingewilligt hat.
Ab dem 1.10.2009 dürfen humangenetische Untersuchungen nur nach schriftlicher Einwilligung des Patienten (bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten) durchgeführt werden.
Weitere Inhalte des GenDG bzw. der Gesetzestext kann auf der Homepage des Bundesanzeiger-Verlags unter www.bundesgesetzblatt.de (Ausgabe 50 - Punkt 16/ 04.08.2009) nachgelesen werden.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne unter 0621-822742 zur Verfügung
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Aufklärungspflicht
Das GenDG schreibt vor, dass das beauftraget Labor eine genetische Analyse nur mit vorliegender schriftlicher Einverständnis des Patienten durchführen darf.Weiterhin muss der verantwortliche Arzt den Patienten über Wesen, Bedeutung und Tragweite der jeweiligen Untersuchung aufklären und dies schriftlich dokumentieren muss.
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Einverständniserklärung
Wir bitten Sie daher, ab sofort jedem genetischen Untersuchungsauftrag eine Einverständniserklärung des Patienten beizulegen bzw. die Einverständniserklärung auf dem Einsendebogen (Pränataleinsendebogen) vom Patienten unterschreiben zu lassen. Ohne ein solches Einverständnis können wir ab dem 01.02.2010 nicht mit der Untersuchung beginnen.
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Probenvernichtung
Nach Abschluss der Diagnostik wird vom GenDG eine sofortige Vernichtung der Probe vorgeschrieben. Da es in Einzelfällen sinnvoll ist, auf eine bereits vorhandene Probe zurückzugreife, bitten wir Sie, für eine längere Aufbewahrung die Erlaubnis des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters durch Ankreuzen des entsprechenden Abschnitts der Einverständniserklärung einzuholen.
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Datenvernichtung
Wir sind ab dem 01.02.2010 auch verpflichtet, die Untersuchungsdaten nach 10 Jahren zu vernichten. Der Patient kann jedoch einer längeren Aufbewahrung zustimmen. Bitte machen Sie den Patienten auf die Wahlmöglichkeit im Rahmen der Einverständniserklärung aufmerksam.
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Genetische Beratung
Gemäß GenDG soll nach jeder diagnostisch genetischen Untersuchung eine Genetische Beratung angeboten werden. Bei prädiktiver Diagnostik muss vor und nach Abschluß der Untersuchung eine Genetische Beratung angeboten. Dies gilt auch für die Pränataldiagnostik. Im Einzelfall kann nach schriftlicher Aufklärung über die Beratungsinhalte schriftlich der Verzicht auf die Beratung erklärt werden.